Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 09.07.2018 - 14 O 290/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 637 Abs. 3, § 635 Abs. 3, § 634 Nr. 4, § 633; ZPO § 263
Schadensersatz aus einem Werkvertrag über eine Dachrenovierung
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 09.07.2018 - 14 O 290/17
- OLG Bamberg, 16.10.2018 - 3 U 117/18
- OLG Bamberg, 28.11.2018 - 3 U 117/18
- BGH, 13.01.2021 - VII ZR 21/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.11.1997 - VII ZR 100/97
Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz
Auszug aus LG Aschaffenburg, 09.07.2018 - 14 O 290/17
Es handelt sich deshalb beim Übergang vom einen zum anderen Anspruch nicht um eine Erweiterung oder Beschränkung des jeweils anderen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um einen Wechsel des Streitgegenstandes (BGH, NJW-RR 98, 1006, zitiert nach Beck online).
- OLG Bamberg, 28.11.2018 - 3 U 117/18
Erfolglose Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.07.2018, Aktenzeichen 14 O 290/17, wird zurückgewiesen.Unter Abänderung des am 09.07.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Aschaffenburg, Aktenzeichen 14 O 290/17, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg, Aktenzeichen 14 O 290/17 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- OLG Bamberg, 16.10.2018 - 3 U 117/18
Kein Anspruch auf Neueindeckung des Dachs wegen verändertem Farbton der …
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.07.2018, AZ: 14 O 290/17, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.